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Artikel 2 · BT-Drs. 19/28176 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgebührengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgebührengesetzes)
Zu Nummer 1
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Möglichkeit
des Befahrens von Bundeswasserstraßen dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes entzogen wird. Indi-
viduell zurechenbare öffentliche Leistungen sind in § 3 Absatz 1 und 2 BGebG definiert. Gemäß § 3 Absatz 1
Nummer 2 BGebG ist auch die Ermöglichung der Inanspruchnahme vom Bund betriebener und unterhaltener
Anlagen sowie von Bundeswasserstraßen eine solche Leistung. § 5 WaStrG regelt die Nutzungsgewährung für
das Befahren mit Wasserfahrzeugen (Friesecke, Kommentar zum WaStrG, § 5 Rdnr.1) und stellt die öffentlich-
rechtliche Ermöglichung der Inanspruchnahme von Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt dar.
Die ausdrückliche Beschränkung auf das Befahren von Bundeswasserstraßen erfolgt, da es auch andere Gebühren
aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gibt, die nicht aus dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes
herausgenommen werden sollen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Gebühren für strompolizeiliche
Verfügungen, strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen und für Planfeststellungsbeschlüsse, die in von
Dritten beantragten Verfahren ergehen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 13 –                        Drucksache 19/28176


Zu Nummer 2
Die Streichung korrespondiert mit der Ergänzung von § 2 Absatz 2 BGebG. Da das Bundesgebührengesetz für
das Befahren der Bundeswasserstraßen nicht gelten soll, ist die Einbeziehung der Ermöglichung der Inanspruch-
nahme von Bundeswasserstraßen in die Definition der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu strei-
chen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28176, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.006–26.716 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7db6b471cf7a02f7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP