Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 19/28176 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgebührengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesgebührengesetzes) Zu Nummer 1 Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Möglichkeit des Befahrens von Bundeswasserstraßen dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes entzogen wird. Indi- viduell zurechenbare öffentliche Leistungen sind in § 3 Absatz 1 und 2 BGebG definiert. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 BGebG ist auch die Ermöglichung der Inanspruchnahme vom Bund betriebener und unterhaltener Anlagen sowie von Bundeswasserstraßen eine solche Leistung. § 5 WaStrG regelt die Nutzungsgewährung für das Befahren mit Wasserfahrzeugen (Friesecke, Kommentar zum WaStrG, § 5 Rdnr.1) und stellt die öffentlich- rechtliche Ermöglichung der Inanspruchnahme von Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt dar. Die ausdrückliche Beschränkung auf das Befahren von Bundeswasserstraßen erfolgt, da es auch andere Gebühren aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gibt, die nicht aus dem Geltungsbereich des Bundesgebührengesetzes herausgenommen werden sollen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Gebühren für strompolizeiliche Verfügungen, strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen und für Planfeststellungsbeschlüsse, die in von Dritten beantragten Verfahren ergehen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28176 Zu Nummer 2 Die Streichung korrespondiert mit der Ergänzung von § 2 Absatz 2 BGebG. Da das Bundesgebührengesetz für das Befahren der Bundeswasserstraßen nicht gelten soll, ist die Einbeziehung der Ermöglichung der Inanspruch- nahme von Bundeswasserstraßen in die Definition der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu strei- chen.
BT-Drs. 19/28176 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/28176, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 25.006–26.716 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 7db6b471cf7a02f7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP