Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 27 Strompolizeiverordnungen
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27#abs-3 (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/27#abs-4 (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Behörde.