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Artikel 1 · BT-Drs. 19/26827 · S. 30

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 1 enthält die Definition der Bundeswasserstraßen, für die das Bundeswasserstraßengesetz gilt. Die genannte
Anlage 1 ist nach wie vor konstitutiv für die Geltung des Bundeswasserstraßengesetzes. Die Anlage ist auch
erforderlich, um den Zuständigkeitsbereich des Bundes konkret räumlich festzulegen. Die Änderung des bisheri-
gen Wortlauts ist zum einen erforderlich, da die in § 12 Absatz 2 Nummer 3 neu geregelte Aufgabe des wasser-
wirtschaftlichen Ausbaus der Bundeswasserstraßen für alle Binnenwasserstraßen des Bundes gelten soll, also
auch für diejenigen, die zwar Bundeswasserstraßen im Sinne von Artikel 89 GG, aber derzeit nicht in der Anlage
1 enthalten sind (z. B. die Fulda (von Mecklar (km 0,00) bis Waldauer Kiesteich bei Kassel (km 76,78)); die
Werra (von Falken (km 0,78) bis Unterwasser der Staustufe „Letzter Heller“ (km 84,00)); Rheinsberger Gewäs-
ser). Daneben wird mit der hier getroffenen Regelung der Begriff „dem allgemeinen Verkehr dienend“ den aktu-
ellen Entwicklungen und Verhältnissen auf den Bundeswasserstraßen angepasst und über die tradierte, rein gü-
terverkehrliche Betrachtung hinaus, um die mittlerweile gewichtigen Wirtschaftsfaktoren Fahrgastschifffahrt und
Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen erweitert. Bislang wurde zur Auslegung dieses Begriffs auf
historische Quellen wie die Materialen zum Grundgesetz oder die Gesetzesbegründung zum Bundeswasserstra-
ßengesetz aus dem Jahr 1968 zurückgegriffen.
Der neue letzte Halbsatz von Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem alten, der die Definition der Bundeswas-
serstraßen auch auf Gewässerteile ausdehnt, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Entfallen ist hier der
alte Buchstabe c), welcher das Zulas

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.142 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.626–78.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert cdca71fd69da0f64….

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