Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/26827 · S. 30
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a § 1 enthält die Definition der Bundeswasserstraßen, für die das Bundeswasserstraßengesetz gilt. Die genannte Anlage 1 ist nach wie vor konstitutiv für die Geltung des Bundeswasserstraßengesetzes. Die Anlage ist auch erforderlich, um den Zuständigkeitsbereich des Bundes konkret räumlich festzulegen. Die Änderung des bisheri- gen Wortlauts ist zum einen erforderlich, da die in § 12 Absatz 2 Nummer 3 neu geregelte Aufgabe des wasser- wirtschaftlichen Ausbaus der Bundeswasserstraßen für alle Binnenwasserstraßen des Bundes gelten soll, also auch für diejenigen, die zwar Bundeswasserstraßen im Sinne von Artikel 89 GG, aber derzeit nicht in der Anlage 1 enthalten sind (z. B. die Fulda (von Mecklar (km 0,00) bis Waldauer Kiesteich bei Kassel (km 76,78)); die Werra (von Falken (km 0,78) bis Unterwasser der Staustufe „Letzter Heller“ (km 84,00)); Rheinsberger Gewäs- ser). Daneben wird mit der hier getroffenen Regelung der Begriff „dem allgemeinen Verkehr dienend“ den aktu- ellen Entwicklungen und Verhältnissen auf den Bundeswasserstraßen angepasst und über die tradierte, rein gü- terverkehrliche Betrachtung hinaus, um die mittlerweile gewichtigen Wirtschaftsfaktoren Fahrgastschifffahrt und Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen erweitert. Bislang wurde zur Auslegung dieses Begriffs auf historische Quellen wie die Materialen zum Grundgesetz oder die Gesetzesbegründung zum Bundeswasserstra- ßengesetz aus dem Jahr 1968 zurückgegriffen. Der neue letzte Halbsatz von Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem alten, der die Definition der Bundeswas- serstraßen auch auf Gewässerteile ausdehnt, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Entfallen ist hier der alte Buchstabe c), welcher das Zulas
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.142 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/26827, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.626–78.768 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert cdca71fd69da0f64….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP