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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6055 · S. 23

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeswasserstraßen-

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeswasserstraßen-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Binnenwasserstraßen, Seewasser-
straßen)
Die Ergänzung in § 1 Absatz 4 durch die neu eingefügte
Nummer 3 ist erforderlich wegen der am 1. März 2010 in
Kraft getretenen Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes.
Das neue Wasserhaushaltsgesetz regelt in § 34 die Erhal-
tung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Ge-
wässern, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele nach der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. § 34
Absatz 3 des Wasserhaushaltgesetzes überträgt der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes diese Aufgabe bei
Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet
oder betrieben werden, als hoheitliche Aufgabe im Rahmen
des Bundeswasserstraßengesetzes. Die neue Nummer 3 in
§ 1 Absatz 4 bestimmt, dass diese bundeseigenen Einrich-
tungen oder Gewässerteile, die zur Erhaltung oder Wieder-
herstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen dienen,
die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
errichtet oder betrieben werden, Teil der Bundeswasser-
straße sind und damit als Zubehör zur Bundeswasserstraße
in den Anwendungsbereich des Bundeswasserstraßengeset-
zes fallen. Sie werden damit auch Schutzgut einer Prüfung,
die sich auf den Zustand der Bundeswasserstraßen bezieht
wie z. B. in § 31 und sind Gegenstand der bauaufsichtlichen
Verantwortung im Sinne von § 48. Die Formulierung um-
fasst bundeseigene Fischwanderhilfen jeder Art – auch Um-
gehungsgerinne, die als Gewässerteile anzusehen sind. Der
Begriff “bundeseigen“ ist in diesem Zusammenhang nicht
im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu verstehen. Entscheidend
ist vielmehr, dass die Einrichtungen oder Gewässerteile als
notwendige Folgemaßnahmen des Betriebs des Wehres in
die Zuständigkeit des Bundes falle

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6055, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.074–99.205 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3D4 · Prüfwert a2ad06720187a99c….

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