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Artikel 4 · BT-Drs. 17/6055 · S. 23
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeswasserstraßen-
Zu Artikel 4 (Änderung des Bundeswasserstraßen- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Binnenwasserstraßen, Seewasser- straßen) Die Ergänzung in § 1 Absatz 4 durch die neu eingefügte Nummer 3 ist erforderlich wegen der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes. Das neue Wasserhaushaltsgesetz regelt in § 34 die Erhal- tung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Ge- wässern, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungs- ziele nach der Wasserrahmenrichtlinie erforderlich ist. § 34 Absatz 3 des Wasserhaushaltgesetzes überträgt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes diese Aufgabe bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, als hoheitliche Aufgabe im Rahmen des Bundeswasserstraßengesetzes. Die neue Nummer 3 in § 1 Absatz 4 bestimmt, dass diese bundeseigenen Einrich- tungen oder Gewässerteile, die zur Erhaltung oder Wieder- herstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen dienen, die von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, Teil der Bundeswasser- straße sind und damit als Zubehör zur Bundeswasserstraße in den Anwendungsbereich des Bundeswasserstraßengeset- zes fallen. Sie werden damit auch Schutzgut einer Prüfung, die sich auf den Zustand der Bundeswasserstraßen bezieht wie z. B. in § 31 und sind Gegenstand der bauaufsichtlichen Verantwortung im Sinne von § 48. Die Formulierung um- fasst bundeseigene Fischwanderhilfen jeder Art – auch Um- gehungsgerinne, die als Gewässerteile anzusehen sind. Der Begriff “bundeseigen“ ist in diesem Zusammenhang nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu verstehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Einrichtungen oder Gewässerteile als notwendige Folgemaßnahmen des Betriebs des Wehres in die Zuständigkeit des Bundes falle
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6055, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.074–99.205 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3D4 · Prüfwert a2ad06720187a99c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP