Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 11 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/11#abs-1 (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasserstraße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass Beauftragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/11#abs-2 (2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu dulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasserstraße erforderlich ist. Die Anlieger können durch Verfügung der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/11#abs-3 (3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/11#abs-4 (4) Der Inhaber einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung der Genehmigung durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des zur Duldung Verpflichteten ist Rücksicht zu nehmen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.06.2020 – V ZR 83/18(Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen bei Übertragung des Eisenbahnvermögens auf die DB AG und DB Netz AG; Ansprüche auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur mit Unternehmensgenehmigung und Schutz dieser Infrastruktur nach § 1004 BGB)Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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