Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 12 Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
Stand: 10.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-1 (1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasserstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-2 (2) Ausbau sind die über die Unterhaltung hinausgehenden Maßnahmen
Zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 gehören auch solche Maßnahmen, bei denen Gewässerteile nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz entstehen, die einen räumlichen Zusammenhang mit der Binnenwasserstraße aufweisen, auch wenn sie sich vor der Ausbaumaßnahme außerhalb des Ufers der Binnenwasserstraße befanden. Ausbaumaßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 sind durchzuführen, soweit es die dort genannten Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes erfordern. Für die Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vorschriften über den Ausbau entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-3 (3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vorsehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt werden können, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-4 (4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-5 (5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-6 (6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/12#abs-7 (7) Beim Ausbau einer Bundeswasserstraße nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder beim Neubau einer Bundeswasserstraße sind die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Linienführung und Bauweise Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Bei Ausbaumaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sind die Anforderungen nach § 67 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beachten. Ausbau- oder Neubaumaßnahmen werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 12 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 135
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)Klage einer Anwohnerin gegen die Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 24
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 9.17Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe; Einordnung methodischer Mängel von Fachgutachten als Verfahrensfehler Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.07.2026 – 4 B 17.25Luftverkehrsrecht: Beginn der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 Abs. 3 LuftVG; keine Anwendung des Berücksichtigungsgebots nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.07.2026 – 4 B 14.25Luftverkehrsrecht: Keine Anwendung des Berücksichtigungsgebots des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG bei der Feststellung des Außerkrafttretens eines Planfeststellungsbeschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 09.07.2026 – 4 B 19.25Luftverkehrsrecht: Anforderungen an den Beginn der Durchführung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9 Abs. 3 LuftVG bei einem Gesamtvorhaben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1295)
BGBl. 2021 I S. 1295
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2009 I S. 2585
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.