Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 5 Wahlausschreiben, Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
Stand: 12.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/5#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/5#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/5#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlausschreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt (§ 3 Abs. 3).
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 WODrittelbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 56/10(Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - Konzernvermutung des § 18 Abs 1 S 3 AktG)Zitiert von 12
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 – 7 TaBV 88/09Zitiert von 1
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 – 11 BV 184/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.