Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 3 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- AG Villingen-Schwenningen, 27.08.2025 – 8 BV 8/25
- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 20/20Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem StimmzettelZitiert von 11
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 – 7 TaBV 88/09Zitiert von 1
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 – 11 BV 184/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/3#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/3#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvorstands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Betriebswahlvorstands.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/3#abs-3 (3) Bekanntmachungen können durch Aushang und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/3#abs-4 (4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/3#abs-5 (5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren unterrichtet werden.