§ 292 Andere Unternehmensverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- BGH, 16.07.2019 – II ZR 175/18Satzungsüberlagernde Wirkung eines TeilgewinnabführungsvertragsZitiert von 8
- OLG Stuttgart, 17.11.2010 – 20 U 2/10Zitiert von 11
- BFH, 11.12.2024 – I R 33/22Organschaft und atypisch stille BeteiligungZitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 09.03.2016 – 4 Sa 19/15Zitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.06.2024 – 19 U 8/24
- LG Frankfurt am Main, 13.12.2023 – 2-12 T 554/23
- BGH, 26.09.2023 – KZR 73/21Zulässige Rechtsberatung für Branchenverbände betreffend im Prozess um Kartellschadensersatz - Die Freien Brauer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 292 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/292#abs-1 (1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/292#abs-2 (2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/292#abs-3 (3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.