Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 4 Wählerliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/4#abs-1 (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/4#abs-2 (2) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/4#abs-3 (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/4#abs-4 (4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/4#abs-5 (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 WODrittelbG →
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- BAG, 21.03.2017 – 7 ABR 19/15Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der WählerlisteZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.