Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 6 Einspruch gegen die Wählerliste
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BAG, 15.12.2011 – 7 ABR 56/10(Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - Konzernvermutung des § 18 Abs 1 S 3 AktG)Zitiert von 12
- ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 – 11 BV 184/08Zitiert von 1
- BAG, 21.03.2017 – 7 ABR 19/15Betriebsratswahl - Anfechtung - Änderung der WählerlisteZitiert von 20
- LAG Hessen, 05.08.2010 – 9 TaBV 26/10Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 12.05.2010 – 7 TaBV 88/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/6#abs-1 (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/6#abs-2 (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/6#abs-3 (3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche berichtigt werden.