Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben
Stand: 13.04.2021
Wird zitiert von 250
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Halle, 28.08.2012 – 4 A 51/10Zitiert von 5
- OVG Hamburg, 12.05.2021 – 1 Bf 492/19Zitiert von 13
- VG Aachen, 14.09.2005 – 6 K 372/03Zitiert von 1
- BVerwG, 28.04.2016 – 9 A 9/15Planfeststellung Elbquerung Bundesautobahn A 20Zitiert von 190
- OVG NRW, 08.06.2018 – 20 D 81/15.AKZitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 04.07.2017 – 7 KS 7/15Planfeststellung einer Abfalldeponie: Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2025 – 1 C 10523/24.OVG
- OVG Thüringen, 02.12.2025 – 1 KO 291/21
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2025 – 8 S 701/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 UVPG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/9#abs-1 (1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/9#abs-2 (2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/9#abs-3 (3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/9#abs-4 (4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/9#abs-5 (5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.