Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 78 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 – 2 K 98/12Zitiert von 6
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 182
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 – 7 LC 97/06Zitiert von 15
- OVG Niedersachsen, 06.06.2007 – 7 LC 98/06Zitiert von 4
- VG Köln, 11.08.2009 – 14 K 4719/06Zitiert von 2
- VG Köln, 11.08.2009 – 14 K 4720/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 14.24
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 15.24
- BVerwG, 15.12.2025 – 9 B 10.24Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung LaufenZitiert von 5
92 Entscheidungen zu § 78 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/78#abs-1 (1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/78#abs-2 (2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.