§ 1 Geltungsbereich
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 2a, 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-3 (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 1 EGovG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 06.03.2022 – 660 M 303/22Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NWZitiert von 2
- BGH, 01.09.2020 – EnVR 104/18Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen: Wahrung der Antragsfrist bei Missachtung von Formatvorgaben der Bundesnetzagentur; gesetzliches Schriftformerfordernis - Formular-Unterschriftsfeld
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 22
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 – 13 K 114/23Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 – 13 K 115/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
- BPatG, 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 – 7 V 7130/19Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EGovG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2668)
BGBl. 2020 I S. 2668
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.