§ 1 Geltungsbereich
Stand: 24.07.2024
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NWZitiert von 1
- BGH, 01.09.2020 – EnVR 104/18Antrag auf Ausstellung einer Förderberechtigung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen: Wahrung der Antragsfrist bei Missachtung von Formatvorgaben der Bundesnetzagentur; gesetzliches Schriftformerfordernis - Formular-Unterschriftsfeld
- BSG, 27.09.2023 – B 7 AS 10/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist - Anforderungen an eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung - Briefkopf eines Bescheids - Angabe einer E-Mail-Adresse der Behörde - Hinweis auf Widerspruchseinlegung in elektronischer Form als notwendiger Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - elektronische Form nach § 36a Abs 2 SGB 1 - kein Unterfall der Schriftform)Zitiert von 20
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 – 13 K 114/23Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 – 13 K 115/23Zitiert von 1
- FG Hessen, 20.04.2023 – 9 K 39/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.06.2021 – 26 W (pat) 55/20Markenbeschwerdeverfahren – "NEOVI/Nivea" – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde - keine formwirksame Beschwerdeeinlegung – über besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelter Beschwerdeschriftsatz - keine WiedereinsetzungZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2019 – 7 V 7130/19Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EGovG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz mit Ausnahme der §§ 2a, 9a bis 9c gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht ausführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-3 (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EGovG/1#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt nicht für