Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 12 Handlungsfähigkeit
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 28.07.2025 – 5 ME 55/25
- OVG Niedersachsen, 24.06.2025 – 11 PA 105/25Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 08.02.2005 – 2 B 419/04Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.06.2020 – 11 A 4357/19Zitiert von 4
- BVerwG, 09.02.2016 – 2 B 84/14Konsequenz eines erst im Revisionsverfahren festgestellten wesentlichen Mangels einer DisziplinarklageschriftZitiert von 30
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2017 – 10 S 745/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 11.12.2025 – A 11 K 3611/25
- VGH Bayern, 27.03.2025 – 20 CS 25.387Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 11.12.2024 – 12 LA 91/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/12#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/12#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/12#abs-3 (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.