Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 4 Amtshilfepflicht

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/4#abs-1 (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/4#abs-2 (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§ 3a § 5