Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 7 Vollzugsbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/7#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/7#abs-2 (2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 7 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 11.05Zitiert von 58
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 12.05Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 – 3 Kart 47/22 [V]
- VG Köln, 22.02.2012 – 2 K 5740/11
- OVG Thüringen, 16.02.2010 – 1 VO 93/09Zitiert von 8
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 32/24Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der VerwaltungsvollstreckungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 24.07.2025 – 6 L 65/25
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 15 M 13/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 28.05.2024 – 6 L 125/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.