Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 8 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 12.12.2023 – 5 A 3146/21Hunderecht: Landesweite Fortwirkung einer Haltungs- und Führungsuntersagung nach Umzug des Halters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Köln, 28.12.2023 – 21 K 4775/21
- VG Berlin, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A
- VG Koblenz, 23.07.2012 – 4 K 215/12.KOZitiert von 7
- VG Aachen, 10.06.2008 – 2 K 1286/06.AZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.