Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 8 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 8 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- VG Köln, 28.12.2023 – 21 K 4775/21
- VG Berlin, 24.03.2021 – 32 L 38/21 A
- VG Koblenz, 23.07.2012 – 4 K 215/12.KOZitiert von 8
- VG Aachen, 10.06.2008 – 2 K 1286/06.AZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.