Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 15 Anwendung der Zwangsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 LC 294/20Zitiert von 4
- VG Hamburg, 16.07.2015 – 15 K 5677/14Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 (V)
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 – OVG 10 B 7.10Zitiert von 13
- BGH, 06.10.2020 – XIII ZB 115/19Freiheitsentziehungsverfahren: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die Freiheitsentziehung im Verwaltungswege; erforderliches Vorgehen des Bundesamts und der beteiligten Behörde bei Ablehnung eines Asylantrags aus der Abschiebungshaft als "einfach" unbegründetZitiert von 4
- VG Freiburg, 02.03.2022 – 4 K 557/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 593/24Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2024 – 2 L 38/24.ZZitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 06.12.2023 – 3 Kart 47/22 [V]
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/15#abs-1 (1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/15#abs-2 (2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/15#abs-3 (3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.