Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 15 Anwendung der Zwangsmittel

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/15#abs-1 (1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/15#abs-2 (2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/15#abs-3 (3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

§ 14 § 16