Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 11 Zwangsgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 176
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.12.2011 – VI-3 Kart 119/10 (V)
- VG Köln, 05.01.2024 – 1 L 2033/23Zitiert von 2
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 3486/23Zitiert von 5
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 1
- OVG Saarland, 26.05.2025 – 1 A 82/24
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 LC 294/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- VG Berlin, 05.02.2026 – 6 L 529/25
176 Entscheidungen zu § 11 VwVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/11#abs-1 (1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/11#abs-2 (2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/11#abs-3 (3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.