Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 13 Androhung der Zwangsmittel

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-1 (1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-2 (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-3 (3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-4 (4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-5 (5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-6 (6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/13#abs-7 (7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

§ 12 § 14