Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 319
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 593/24Zitiert von 3
- OVG Bremen, 15.01.2020 – 1 LB 47/15Zitiert von 6
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 5390/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17Rechtmäßige Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Hunden im Wege des sofortigen Vollzugs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 LC 294/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.02.2026 – 16 L 4081/25Zitiert von 1
- VG Köln, 11.02.2026 – 18 L 3241/25Zitiert von 1
- VG Berlin, 05.02.2026 – 6 L 529/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/6#abs-2 (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.