Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/6#abs-2 (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

§ 5b § 7