Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/6#abs-1 (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVG/6#abs-2 (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
Wird zitiert von 330 Entscheidungen zu § 6 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2018 – 1 S 1468/17Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – 3 Kart 593/24Zitiert von 5
- OVG Bremen, 15.01.2020 – 1 LB 47/15Zitiert von 6
- VG Hannover, 17.09.2025 – 10 A 5390/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17Rechtmäßige Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Hunden im Wege des sofortigen Vollzugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Niedersachsen, 31.01.2024 – 11 LC 294/20Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.09.2026 – 2 AGH 6/26Rechtsanwaltsrecht: Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung wegen nicht erteilter Auskunft bei bloßer Aufforderung zur Vorlage der Handakte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 8320/25Zitiert von 1
- VG Köln, 29.05.2026 – 18 K 1801/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.