Gesetze / Bundesgrenzschutzgesetz
BGSG§ 58 Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahmen
Stand: 13.04.2025
Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Verweis,
Geldbuße,
Herabsetzung der Dienstbezeichnung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 58 BGSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 3.05Zitiert von 13
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 11.05Zitiert von 58
- BVerwG, 14.03.2006 – 1 C 12.05Zitiert von 2
- VG Koblenz, 14.02.2005 – 3 K 1251/04.KO
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 – 10 A 11817/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. I S. 1818
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 4013)
BGBl. 2001 I S. 4013
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