Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 4 Vollstreckungsbehörden
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.04.2024 – VII ZB 29/23Vollstreckung zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse: Vollstreckungsersuchen des bestellten Vollstreckungsbeamten an den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eigenvollstreckung um Beitreibung einer Geldforderung aus einem Leistungsbescheid gegen den SchuldnerZitiert von 1
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 32/24Vorliegen einer Vollstreckungsanordnung im Rahmen der VerwaltungsvollstreckungZitiert von 2
- BSG, 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 RErstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eines Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeZitiert von 31
- LSG Baden-Württemberg, 27.05.2020 – L 3 AS 1168/20 ER-B
- LSG Hessen, 13.10.2017 – L 5 R 272/14Zitiert von 6
- OVG NRW, 29.07.2015 – 12 E 667/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 04.03.2026 – 9 K 402/26
- BGH, 22.05.2025 – IX ZR 80/24Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Druckzahlung an einen SozialversicherungsträgerZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.07.2024 – 15 M 13/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vollstreckungsbehörden sind:
a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.