Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 17 Vollzug gegen Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 27.03.2014 – 8 A 1251/12Zitiert von 5
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SN
- BVerfG, 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 · Zeugen JehovasZitiert von 61
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Schleswig, 02.05.2024 – 5 MB 2/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 17 VwVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 VwVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.