Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
VwVG§ 17 Vollzug gegen Behörden
Stand: 10.06.2019
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 17 VwVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 27.03.2014 – 8 A 1251/12Zitiert von 5
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SNZitiert von 1
- BVerfG, 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 · Zeugen JehovasZitiert von 68
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- OVG Schleswig, 02.05.2024 – 5 MB 2/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.09.2013 – 20 A 433/11Erstattung von Kosten zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG NRW, 20.10.2005 – L 16 B 47/05 KR ER
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