Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 17 Vollzug gegen Behörden

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund8 Entscheidungen

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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