Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
VwRehaG§ 17 Kostenregelung
Stand: 01.01.2024
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17 Satz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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25.06.2009 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I 1580)
BGBl. 2009 I S. 1580
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.