Gesetze / Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

VwRehaG

§ 17 Kostenregelung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen

Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.

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