Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 93a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 06.02.2020 – 4 B 3/17Anforderungen an die Anhörung vor einem Beschluss im Nachverfahren nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGOZitiert von 9
- BVerwG, 17.12.2019 – 4 B 53/17Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt MainZitiert von 14
- BVerwG, 17.12.2019 – 4 B 37/17Zitiert von 1
- BVerwG, 21.01.2020 – 4 B 33/17Verwaltungsprozessrecht: Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege nach rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren (§ 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 20.12.2016 – 4 B 25/15Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und NachverfahrenZitiert von 18
- BVerwG, 04.05.2017 – 4 B 57/15Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und NachverfahrenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 15.10.2025 – 1 A 85/25
- OLG Brandenburg, 01.10.2025 – 2 U 57/24
- OVG Saarland, 30.09.2025 – 1 A 86/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93a VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/93a#abs-1 (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/93a#abs-2 (2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.