Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 102a
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a#abs-1 (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a#abs-2 (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a#abs-4 (4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a#abs-5 (5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/102a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 87c Absatz 2 Satz 1).
Wird zitiert von 51 Entscheidungen zu § 102a VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2024 – 13 S 365/22Krankenhausfinanzierung: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend die Teilnahme an der Entgeltkalkulation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 29.09.2025 – AnwZ (Brfg) 26/25Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung der mündlichen Verhandlung
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 10/22Antrag auf Terminsverlegung wegen Sorge vor einer Corona-Erkrankung; Ablehnung des Vorsitzenden; Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- OVG NRW, 07.04.2025 – 1 A 1641/21
- BVerwG, 04.06.2021 – 5 B 22/20 DAuslegung von Kritik an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens als Verzögerungsrüge nach bereits ausdrücklich erhobener VerzögerungsrügeZitiert von 17
- OVG NRW, 12.10.2022 – 2 D 348/21.NEZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.03.2026 – 1 AGH 2/26
- VG Saarland Saarlouis, 29.10.2025 – 1 K 1123/24
- VG Bayreuth, 24.09.2025 – B 7 K 24.534
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102a VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 102a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 102a neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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01.01.2024 in Kraft
§ 102a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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