Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 96
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 328
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 22.03.2007 – 1 K 4220/04Zitiert von 1
- BVerwG, 28.07.2011 – 2 C 28/10Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Betäubungsmittelkonsums; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; UntersuchungsgrundsatzZitiert von 100
- BVerwG, 31.03.2022 – 2 B 52/21Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; richterliche Inaugenscheinnahme von Videos und BildernZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.09.2017 – 2 L 23/16Zitiert von 12
- BVerwG, 04.01.2023 – 2 B 22/22Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des SachverhaltsZitiert von 5
- BVerwG, 16.12.2019 – 6 B 58/19 · Polizeiliche Sicherstellung von BargeldZitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/96#abs-1 (1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/96#abs-2 (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.