Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 103

Stand: 10.06.2019

Bund143 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/103#abs-1 (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/103#abs-2 (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/103#abs-3 (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

§ 102a § 104