Gesetze / Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
StabG§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.03.2006 – 13 A 757/05
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2019 – 5 K 67/16Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2019 – 5 K 68/16Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 13.09.2019 – 5 K 1946/18
- VG Frankfurt (Oder), 06.09.2019 – 5 K 2584/17Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 14.06.2019 – 5 K 1617/15
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 25.01.2019 – VG 5 K 1246/15
- VG Frankfurt (Oder), 25.01.2019 – VG 5 K 1805/15
- VG Frankfurt (Oder), 25.01.2019 – VG 5 K 1772/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StabG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/2#abs-1 (1) Die Bundesregierung legt im Januar eines jeden Jahres dem Bundestag und dem Bundesrat einen Jahreswirtschaftsbericht vor. Der Jahreswirtschaftsbericht enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StabG/2#abs-2 (2) Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 und nach den §§ 15 und 19 dieses Gesetzes sowie nach § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach § 19c des Körperschaftsteuergesetzes dürfen nur getroffen werden, wenn die Bundesregierung gleichzeitig gegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat begründet, daß diese Maßnahmen erforderlich sind, um eine Gefährdung der Ziele des § 1 zu verhindern.