Gesetze / Bewacherregisterverordnung
BewachRV§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/9#abs-1 (1) Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im automatisierten Abrufverfahren. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der Registerbehörde zu beantragen. Die Registerbehörde erteilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/9#abs-2 (2) Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang nach § 10 zu beschränken. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auch nachträglich inhaltlich beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/9#abs-3 (3) Die Registerbehörde führt zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle ein Verzeichnis mit dem Zweck der Datenverarbeitung und den zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden und Gewerbetreibenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/9#abs-4 (4) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit keine Daten übermittelt werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BewachRV →
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- VG München, 07.07.2022 – M 16 E 22.2045Zitiert von 4
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