Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 80a

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

§ 79 § 80a