Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 80a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 80a aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.