Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 62
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 303
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 14.04.2026 – 8 PA 23/26
- VG Freiburg, 17.04.2024 – 10 K 2125/23
- OVG Bremen, 28.11.2023 – 2 B 239/23Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 10.11.2025 – 7 L 1555/25
- OVG Niedersachsen, 24.06.2025 – 11 PA 105/25Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 25.02.2025 – 8 K 283/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.05.2026 – 19 B 509/26
- OVG NRW, 13.05.2026 – 16 A 389/26.A
- OVG NRW, 13.03.2026 – 4 E 161/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62#abs-3 (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/62#abs-4 (4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.