Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 26 Verwahrung sichergestellter Sachen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/26#abs-1 (1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/26#abs-2 (2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falls eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/26#abs-3 (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/26#abs-4 (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 26 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1726Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1725Zitiert von 11
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1719Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.