Rechtsprechung / OVG NRW / 16. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 21.09.2026 – 16 E 885/23 und 16 E 546/25

16. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0921.16E885.23UND16E54.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Gründe§

1. Der Senat kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag. Hierfür werden regelmäßig nur solche Gesuche in Betracht kommen, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne Weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Ist ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet die Verwerfung des Ablehnungs­gesuchs als unzulässig aus. Von einem offenbaren Missbrauch des Ablehnungsrechts ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund aufzuzeigen. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris, Rn. 28 ff., und vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2025 - 3 B 10.24 -, juris, Rn. 9, und vom 16. August 2023 - 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23) -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2026 - 16 E 593/25 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.

Über ein nach den vorgenannten Maßstäben unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht.

Vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 165/24 -, juris, Rn. 1 f. (zur Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG); BVerwG, Beschluss vom 6. September 2023 - 5 PKH 6.23 (5 PKH 3.23) -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2026 - 16 E 593/25 -, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N.

Ausgehend vom Vorstehenden ist das Ablehnungsgesuch der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Januar 2026 von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch richtet sich gegen die drei Richterinnen des Senats, die an den Beschlüssen vom 11. Dezember 2025 in den Verfahren der Klägerin 16 E 546/25 (Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2025 im Verfahren 16 E 885/23), 16 A 3228/25 (Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung), 16 A 2577/25 (Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 27. August 2025 im Verfahren 16 A 74/24) und 16 E 545/25 (Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts) mitgewirkt haben. Die Klägerin hält die Richterinnen bei „kumulative[r] Betrachtung der Ereignisse am 11. Dezember 2025“ zusammengefasst deswegen für befangen, weil diese an jenem Tag vier Beschlüsse gefasst haben, die teilweise inhaltliche Übereinstimmungen aufweisen und die sie für falsch hält. Daraus leitet die Klägerin das Bild einer „ergebnisorientierten Fließbandentscheidung“ ab, die die „inhaltliche Tiefe der Einzelfallprüfung“ vermissen lasse. Sie macht geltend, dass diese Beschlüsse eine „bemerkenswerte Übereinstimmung in Struktur, Argumentationsweise und der pauschalen Zurückweisung“ aller ihrer Einwände aufwiesen. Die „identische Verwendung von Textbausteinen zur Definition des rechtlichen Gehörs und der Grenzen der Anhörungsrüge“ durch den Senat hält die Klägerin für „auffällig“. Ein „vernünftiger Beobachter“ in der Lage der Klägerin müsse befürchten, „dass die Richterinnen aufgrund ihres sozialen Status oder ihrer beruf­lichen Sozialisation gegenüber den Belangen einkommensschwacher Bürger unempfänglich“ seien. Nach ihrer Einschätzung lässt „die Kombination aus zeitlicher Parallelität, inhaltlicher Pauschalierung und der arroganten Abfertigung sozialer Belange […] den ‚bösen Schein‘ der Befangenheit zur Gewissheit werden“. Im Übrigen erläutert die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2026 ausführlich, aus welchen Gründen sie die bisherigen Entscheidungen des Senats in ihren Verfahren für falsch hält. Im Wesentlichen wiederholt sie dabei ihr Vorbringen aus den jeweiligen Verfahren - einschließlich des Vorbringens zu den vorangegangenen Ablehnungsgesuchen vom 10. September 2025 gegen die Richterinnen des Senats - und bemängelt, dass der Senat ihrer Argumentation insbesondere zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zur Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften und zur Festsetzung des Streitwerts nicht gefolgt ist. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026 trägt die Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs weiter vor, die Ausschließung ihres neuen Vorbringens in den Anhörungsrügeverfahren sei unzulässig gewesen, weil die Entscheidungen vom 27. August 2025 überraschend gewesen seien; denn sie habe ohne die - nicht erfolgten - gerichtlichen Hinweise nicht damit rechnen können, dass der Senat die von ihr geltend gemachten „offensichtlichen Tatsachen“ für nicht relevant halten werde.

Individuelle, auf die Person der abgelehnten Richterin bezogene Gründe für die Besorgnis der Befangenheit legt die Klägerin damit nicht dar. Der Umstand, dass der Senat in den Verfahren der Klägerin an einem Tag vier Beschlüsse gefasst hat, die gewisse inhaltliche Übereinstimmungen aufweisen, ist nicht ansatzweise geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Aufwand für die Vorbereitung dieser Beschlüsse lässt sich daraus nicht erkennen. Es liegt auf der Hand, dass bei vergleichbaren Rechtsfragen auch in verschiedenen Verfahren dieselben rechtlichen Maßstäbe angewandt werden. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass sich aus den Beschlüssen vom 11. Dezember 2025 selbst Gründe für eine Besorgnis bezüglich der abgelehnten Richterin ergäben. Dass diese an früheren Entscheidungen in Verfahren der Klägerin mitgewirkt hat und die Klägerin alle in ihren Verfahren ergangenen Senatsbeschlüsse für fehlerhaft hält, genügt dafür nicht. Da der Senat die Klägerin nicht vorab darauf hinweisen musste, inwiefern er ihr Vorbringen für rechtlich relevant hält,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2026 - 9 A 37.26 -, juris, Rn. 4, m. w. N.,

folgt aus dem Unterlassen solcher Hinweise weder eine Überraschungsentscheidung noch die Besorgnis der Befangenheit.

2. Soweit sich der mit Schriftsatz der Klägerin vom 26. Januar 2026 gestellte „Nichterhebungsantrag gem. § 21 GKG“ auf die Verfahren 16 E 885/23 und 16 E 546/25 bezieht, ist er als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten, weil er nach Zugang der Kostenrechnungen vom 28. August 2025 (16 E 885/23) und vom 15. Dezember 2025 (16 E 546/25) gestellt wurde.

Vgl. zur Auslegung eines solchen Antrags BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13.10 -, juris, Rn. 1.

Die Erinnerungen, über die der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), werden zurückgewiesen, weil sie unbegründet sind.

Im Erinnerungsverfahren werden nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind.

Vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 - IX ZB 41/22 -, juris, Rn. 3, m. w. N.

Die Erinnerung ist kein Mittel, um eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Sachausspruchs oder der Kostenentscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 2021 - 9 KSt 4.21 (9 KSt 5.21) -, juris, Rn. 13, m. w. N.

Die in Rede stehenden Kostenansätze sind richtig. Im Verfahren 16 E 885/23 ergibt sich die Höhe der festgesetzten Kosten (66 Euro) aus § 71 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in der Fassung, die im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren galt. Danach betrug die vom Rechtsschutzsuchenden zu tragende Gebühr bei einer Zurückweisung der Beschwerde in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, 66 Euro. Im Verfahren 16 E 546/25 beruht die Höhe der festgesetzten Kosten (72 Euro) auf Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Danach beträgt die vom Rechtsschutzsuchenden zu tragende Gebühr bei einer Zurückweisung der Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO) 72 Euro.

Von der Erhebung von Gerichtskosten in den Verfahren 16 E 885/23 und 16 E 546/25 ist nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.

Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt einen schweren Mangel im Sinne einer eindeutig und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung voraus.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 5 KSt 2.25 (5 AV 1.24) -, juris, Rn. 6.

Verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Einwände gegen frühere, in anderen Verfahren des Beteiligten ergangene Entscheidungen des Gerichts genügen dafür nicht. Mit einem Antrag nach § 21 GKG lässt sich insbesondere keine Nachprüfung einer Sachentscheidung erzwingen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 8 KSt 7.16 (8 B 9.15, 8 B 31.16) -, juris, Rn. 3.

Ein schwerer Mangel im oben genannten Sinne lässt sich weder mit den von der Klägerin behaupteten Fehlern des Senats im Verfahrensrecht und im materiellen Recht noch mit ihren Ausführungen zum Ablehnungsgesuch oder ihrem übrigen Vorbringen begründen. Ebenso wie schon mit den früheren Ablehnungsgesuchen vom 10. September 2025, den Anhörungsrügen und den Gegenvorstellungen greift die Klägerin mit den Anträgen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG die inhaltliche Richtigkeit der Senatsentscheidungen an, zeigt damit aber keine eindeutig und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch den Senat auf. Der Hinweis der Klägerin auf die lange Verfahrensdauer im Verfahren 16 E 885/23 führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihres Antrags nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil die Gerichtskosten bei einer kürzeren Verfahrensdauer in gleicher Höhe angefallen wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.