Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 185
Stand: 11.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/185#abs-1 (1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/185#abs-2 (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/185#abs-3 (3) In den Ländern Berlin und Bremen treten an die Stelle der Landesstraßen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 die Straßen I. Ordnung nach § 20 Nummer 1 des Berliner Straßengesetzes und die Straßen der Gruppe A nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 185 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.10.1966 – 2 BvL 15/64Zur Vereinbarkeit landesrechtlicher Bestimmungen über die sogenannte Aufsichtsklage mit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung)Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2025 – OVG 1 B 23/23Zitiert von 1
- VG München, 22.05.2025 – M 28 K 22.4149
- VG Bremen, 31.05.2022 – 7 K 595/20
- VG Saarland Saarlouis, 21.09.2020 – 3 K 517/19Zitiert von 2
- VG Schleswig, 05.05.2020 – 2 B 16/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 06.12.2019 – 14 L 57.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.06.2014 – 3 K 424.13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 185 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.