Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.09.2025 – 5 K 8212/25
- VG Magdeburg, 23.03.2016 – 9 A 184/15Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 – 2 K 7650/19Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 – 1 K 1569/10Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 – 2 K 2600/07Zitiert von 2
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 2 A 225/22Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DAZitiert von 2
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.