Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 28
Stand: 10.06.2019
Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 28 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.09.2025 – 5 K 8212/25
- VG Magdeburg, 23.03.2016 – 9 A 184/15Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 10.07.2020 – 2 K 7650/19Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 18.02.2011 – 1 K 1569/10Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 24.01.2008 – 2 K 2600/07Zitiert von 2
- VG Köln, 13.11.2025 – 1 L 1371/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 16.01.2025 – 2 A 225/22Zitiert von 1
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2380/23.DAZitiert von 2
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.03.2005 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
-
21.12.2004 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3599)
BGBl. 2004 I S. 3599
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.