Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 79
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/79#abs-1 (1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/79#abs-2 (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1.146 Entscheidungen zu § 79 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Weimar, 27.02.2013 – 7 K 224/11 We
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2020 – OVG 5 S 39.19Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 27.01.2009 – 5 K 2620/08Zitiert von 2
- BVerwG, 21.11.2024 – 4 B 20/24 · Teilzulassung einer BerufungZitiert von 23
- BVerwG, 15.06.2016 – 8 C 5/15Erlaubnisverfahren für private SportwettenanbieterZitiert von 103
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2026 – OVG 11 S 34/26Fortbestehen der angeordneten aufschiebenden Wirkung bei Neufassung der Zwangsgeldandrohung im Widerspruchsbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 02.06.2026 – 18 L 594/26Zitiert von 1
- VG Schleswig, 20.04.2026 – 15 B 35/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 79 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.