Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 186
Stand: 10.06.2019
§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 186 VwGO →
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- OVG Bremen, 30.10.2024 – 2 F 273/24Zitiert von 1
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- OVG NRW, 29.03.2000 – 22 B 1965/99Zitiert von 1
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