Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 148
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/148#abs-1 (1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/148#abs-2 (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.
Wird zitiert von 87 Entscheidungen zu § 148 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 – OVG 10 N 76.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 – OVG 9 M 21.14Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses wegen Gehörsverletzung durch Nichtabwarten einer angekündigten Beschwerdebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2022 – 1 O 76/22Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 18.06.2026 – 6 O 17/24Berichtigung des Kostentenors wegen offenbarer Unrichtigkeit; elektronische Verklammerung in der Prozessakte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2024 – 2 S 1216/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2023 – 3 P 85/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2026 – OVG 80 DB 1/26
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
- OVG Sachsen, 02.07.2025 – DGH 3/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 148 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.