Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 148
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 – OVG 10 N 76.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 – OVG 9 M 21.14Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses wegen Gehörsverletzung durch Nichtabwarten einer angekündigten Beschwerdebegründung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2022 – 1 O 76/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.09.2024 – 2 S 1216/24Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2023 – 3 P 85/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 – 3 MD 7/23Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 11.05.2026 – 24 M 25.1121
- OVG Sachsen, 02.07.2025 – DGH 3/25
- VGH Bayern, 30.06.2025 – 14 CS 25.1065Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/148#abs-1 (1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/148#abs-2 (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.