Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 148

Stand: 10.06.2019

Bund83 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/148#abs-1 (1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/148#abs-2 (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

§ 147 § 149