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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3987
BGBl. 2001 I S. 3987 · 20.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Bereinigung
des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
(RmBereinVpG)
Vom 20. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a) die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich
die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2
Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes
Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwal-
tungsgerichte des Landes,“.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch
die Angabe „1, 3, 4 und 4a“ ersetzt.
2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entschei-
dungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers
bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier
Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen
Richter auf Lebenszeit sein.“
3. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle
des § 99 Abs. 2.“
4. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen
und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen
des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“
5. § 46 Nr. 3 wird aufgehoben.
6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzu-
wenden.“
7. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „dienstrechtliche“
gestrichen.
8. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschule“ die
Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „für den Antrag auf
Zulassung der Beschwerde“ durch die Wörter „für
Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei
denen in der Hauptsache Vertretungszwang
besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen
Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im höheren
Dienst“ ein Komma und die Wörter „Gebietskör-
perschaften auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommuna-

len Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören,“ eingefügt.
d) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und
des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungs-
gericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglie-
der und Angestellte von Verbänden im Sinne des
§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und
von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung
befugt sind.“
e) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im
Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertre-
tungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die
in einem Zusammenhang mit einem gegenwär-
tigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit-
nehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichts-
gesetzes stehen einschließlich Prüfungsangele-
genheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht
als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, so-
fern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozess-
vertretung befugt sind.“
9. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen wor-
den ist (§ 124a),“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-
mern 2 bis 5.
10. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 7 wird gestrichen.
11. § 94 Satz 2 wird gestrichen.
12. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberver-
waltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der
Urkunden oder Akten oder der Erteilung von Auskünf-
ten rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundes-
behörde die Vorlage oder Auskunft mit der Begrün-
dung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden,
der Akten oder der Auskünfte würde dem Wohl des
Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundes-
verwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache
zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Haupt-
sache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den
Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189
zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichts-
behörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten
Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses
Spruchkörpers vorzulegen oder die verweigerten
Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren bei-
zuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften
des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht
eingehalten werden oder macht die zuständige Auf-
sichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der
Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Über-
gabe der Urkunden oder Akten an das Gericht ent-
gegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 5 dadurch
bewirkt, dass die Urkunden oder Akten dem Gericht in
von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die
nach Satz 5 vorgelegten Akten und für die gemäß
Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt
§ 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur
Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe
dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkun-
den oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen.
Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelun-
gen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht
das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann
der Beschluss selbständig mit der Beschwerde ange-
fochten werden. Über die Beschwerde gegen den
Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht. Für das Be-
schwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinn-
gemäß.“
13. § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den
§§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,
wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.“
14. § 124a wird wie folgt gefasst:
„§ 124a
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in
dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3
oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist
an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung
der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwal-
tungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines
Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei
dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung
muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-
ständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist,
sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beru-
fung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzu-
reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden
des Senats verlängert werden. Die Begründung muss
einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Ein-
zelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-
fungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erforder-
nisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-
digen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefoch-
tene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzu-
lassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungs-

gericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt
die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
tungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zu-
zulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2
dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz
begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags
wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberver-
waltungsgericht die Berufung zu, wird das Antrags-
verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der
Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwal-
tungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
15. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:
„§ 124b
Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter
Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundes-
verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Aus-
legung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4
vor, wenn
1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die
Auslegung dieser Bestimmungen hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aus-
legung dieser Bestimmungen erfordert.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteilig-
ten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.“
16. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Betei-
ligten können sich der Berufung anschließen. Die
Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungs-
gericht einzulegen.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die
Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung
der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum
Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-
fungsbegründungsschrift.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-
schrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4
und 5 gilt entsprechend.
(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulas-
sung.
(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Berufung zurückgenommen oder als unzulässig ver-
worfen wird.“
17. § 130 wird wie folgt gefasst:
„§ 130
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwen-
digen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu
entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache,
soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das
Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
an einem wesentlichen Mangel leidet und auf-
grund dieses Mangels eine umfangreiche oder
aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der
Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche
Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.“
18. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beklagte“ die
Wörter „der Einlegung der Sprungrevision“ einge-
fügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zustimmung“
die Wörter „zu der Einlegung der Sprungrevision“
eingefügt.
19. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „vierhundert Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „zweihundert Euro“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Ver-
waltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Entschei-
dung zu begründen. Die Begründung ist, sofern
sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht ein-
zureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag ent-
halten, die Gründe darlegen, aus denen die Ent-
scheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und
sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-
ander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfor-
dernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu
verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Be-
schwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet
keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht
prüft nur die dargelegten Gründe.“
c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
20. In § 154 Abs. 3 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„§ 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“
21. In § 155 wird Absatz 5 zu Absatz 4.
22. In § 162 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen not-
wendigen Aufwendungen für Post- und Telekommu-
nikationsdienstleistungen den in § 26 Satz 2 der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten
Pauschsatz fordern.“

23. Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt:
„§ 165a
§ 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
24. In § 166 wird nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“ die
Angabe „sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessord-
nung“ eingefügt.
25. In § 172 wird die Angabe „zweitausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.
26. In § 188 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen
Sozialleistungsträgern.“
27. Nach § 188 wird folgender § 189 eingefügt:
„§ 189
Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidun-
gen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem
Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.“
28. § 194 wird wie folgt gefasst:
„§ 194
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich
nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002
1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-
tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die
Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung
zum Zwecke der Zustellung an die Parteien her-
ausgegeben hat.
(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung
nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche
Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder
von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zuge-
stellt worden ist.
(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte
Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der
Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwal-
tungsgericht zugelassen.
(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhän-
gig geworden sind oder für die die Klagefrist vor
diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über
Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die
vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder
verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer
Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die
Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162
Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Ja-
nuar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren
in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
wenden.“
Artikel 2
Änderung des Bundesleistungsgesetzes
§ 46 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes
zur Beschränkung von Rechtsmitteln
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufge-
hoben.
Artikel 4
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 79 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 3. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet keine Anwendung.“
Artikel 5
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
In § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 38 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter
müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehör-
den befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flur-
bereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von
dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn
geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Vor-
aussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamt-
liche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vor-
schlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten
Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.“
Artikel 6
Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 124b der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3987. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8636fcc114ddde2d….