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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3987

BGBl. 2001 I S. 3987 · 20.218 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3987
                                             Gesetz
                                        zur Bereinigung
                          des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
                                         (RmBereinVpG)
                                                Vom 20. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                      Änderung
           der Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Juli
2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
       gefügt:

       „4a) die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich
            die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2
            Satz 1, 2 oder 4 bestimmt, an ein anderes
            Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwal-
            tungsgerichte des Landes,“.

    b) In Nummer 6 wird die Angabe „1, 3 und 4“ durch
       die Angabe „1, 3, 4 und 4a“ ersetzt.

 2. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entschei-
    dungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers
    bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier
    Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen
    Richter auf Lebenszeit sein.“

 3. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle
    des § 99 Abs. 2.“

4. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird der abschließende Punkt
   durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
   angefügt:

   „dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen
   und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen
   des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.“

5. § 46 Nr. 3 wird aufgehoben.

6. In § 47 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

   „§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzu-
   wenden.“

7. In § 50 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „dienstrechtliche“
   gestrichen.

8. § 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschule“ die
      Wörter „im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
      mit Befähigung zum Richteramt“ eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „für den Antrag auf
      Zulassung der Beschwerde“ durch die Wörter „für
      Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei
      denen in der Hauptsache Vertretungszwang
      besteht, mit Ausnahme der Beschwerden gegen
      Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe“
      ersetzt.

   c) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im höheren
      Dienst“ ein Komma und die Wörter „Gebietskör-
      perschaften auch durch Beamte oder Angestellte
      mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
      Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommuna-
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       len Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
       Mitglied zugehören,“ eingefügt.
    d) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und
       des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im
       Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des
       Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungs-
       gericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglie-
       der und Angestellte von Verbänden im Sinne des
       § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und
       von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft
       Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung
       befugt sind.“
    e) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im
       Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertre-
       tungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die
       in einem Zusammenhang mit einem gegenwär-
       tigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit-
       nehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichts-
       gesetzes stehen einschließlich Prüfungsangele-
       genheiten, sind vor dem Oberverwaltungsgericht
       als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und
       Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, so-
       fern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozess-
       vertretung befugt sind.“

 9. § 84 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

       „1. Berufung einlegen, wenn sie zugelassen wor-

           den ist (§ 124a),“.

    b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Num-
       mern 2 bis 5.

10. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt

       ersetzt.

    b) Nummer 7 wird gestrichen.

11. § 94 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 99 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberver-

    waltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch

    Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der

    Urkunden oder Akten oder der Erteilung von Auskünf-

    ten rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundes-

    behörde die Vorlage oder Auskunft mit der Begrün-

    dung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden,

    der Akten oder der Auskünfte würde dem Wohl des

    Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundes-

    verwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundes-

    verwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache

    zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Haupt-
    sache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den
    Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189
    zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichts-
    behörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten
    Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses
    Spruchkörpers vorzulegen oder die verweigerten
    Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren bei-
    zuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften
    des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht

    eingehalten werden oder macht die zuständige Auf-
    sichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der
    Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Über-
    gabe der Urkunden oder Akten an das Gericht ent-
    gegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 5 dadurch
    bewirkt, dass die Urkunden oder Akten dem Gericht in
    von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten
    Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die
    nach Satz 5 vorgelegten Akten und für die gemäß
    Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt
    § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur
    Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe
    dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkun-
    den oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen.
    Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelun-
    gen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht
    das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann
    der Beschluss selbständig mit der Beschwerde ange-
    fochten werden. Über die Beschwerde gegen den
    Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entschei-
    det das Bundesverwaltungsgericht. Für das Be-
    schwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinn-
    gemäß.“

13. § 124 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
    nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den
    §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,
    wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem
    Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.“

14. § 124a wird wie folgt gefasst:

                           „§ 124a

      (1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in
    dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3
    oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist
    an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung

    der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

      (2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwal-

    tungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines
    Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei

    dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung
    muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

       (3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2

    innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll-

    ständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist,

    sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beru-

    fung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzu-

    reichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor

    ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden

    des Senats verlängert werden. Die Begründung muss

    einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Ein-

    zelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Beru-

    fungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erforder-

    nisse, so ist die Berufung unzulässig.

       (4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Ver-
    waltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung
    innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän-
    digen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
    Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefoch-
    tene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten
    nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
    Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzu-
    lassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungs-
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    gericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt
    die Rechtskraft des Urteils.
       (5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
    tungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zu-
    zulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2
    dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz
    begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags
    wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberver-
    waltungsgericht die Berufung zu, wird das Antrags-
    verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der
    Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

       (6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5
    innerhalb eines Monats nach Zustellung des
    Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu
    begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwal-
    tungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt
    entsprechend.“

15. Nach § 124a wird folgender § 124b eingefügt:

                           „§ 124b

       Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter

    Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundes-

    verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Aus-
    legung von § 124 Abs. 2 oder § 124a Abs. 4 Satz 4
    vor, wenn
    1. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die
       Auslegung dieser Bestimmungen hat oder

    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
       einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
       dung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aus-
       legung dieser Bestimmungen erfordert.
    Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist den Beteilig-
    ten bekannt zu machen. Das Bundesverwaltungs-
    gericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.“

16. § 127 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 127

       (1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Betei-
    ligten können sich der Berufung anschließen. Die
    Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungs-
    gericht einzulegen.
       (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der
    Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die
    Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung
    der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum
    Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beru-
    fungsbegründungsschrift.
      (3) Die Anschlussberufung muss in der Anschluss-
    schrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4
    und 5 gilt entsprechend.
      (4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulas-
    sung.
      (5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
    Berufung zurückgenommen oder als unzulässig ver-
    worfen wird.“
17. § 130 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 130
       (1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwen-
    digen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu
    entscheiden.

      (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache,
    soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter
    Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das
    Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
    1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
       an einem wesentlichen Mangel leidet und auf-
       grund dieses Mangels eine umfangreiche oder
       aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder

    2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der
       Sache selbst entschieden hat

    und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.
      (3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche
    Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.“

18. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beklagte“ die
       Wörter „der Einlegung der Sprungrevision“ einge-
       fügt.

    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Zustimmung“

       die Wörter „zu der Einlegung der Sprungrevision“

       eingefügt.

19. § 146 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird die Angabe „vierhundert Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „zweihundert Euro“
       ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Ver-
       waltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen
       Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb
       eines Monats nach Bekanntgabe der Entschei-
       dung zu begründen. Die Begründung ist, sofern
       sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
       worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht ein-
       zureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag ent-
       halten, die Gründe darlegen, aus denen die Ent-
       scheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und
       sich mit der angefochtenen Entscheidung ausein-
       ander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfor-
       dernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu
       verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Be-
       schwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet
       keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht
       prüft nur die dargelegten Gründe.“
    c) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

20. In § 154 Abs. 3 wird der abschließende Punkt durch
    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
    fügt:
    „§ 155 Abs. 4 bleibt unberührt.“

21. In § 155 wird Absatz 5 zu Absatz 4.

22. In § 162 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
    „Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
    Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen not-
    wendigen Aufwendungen für Post- und Telekommu-
    nikationsdienstleistungen den in § 26 Satz 2 der Bun-
    desgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten
    Pauschsatz fordern.“
BGBl. 2001, Seite 3990 — Originalseite als Abbildung
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23. Nach § 165 wird folgender § 165a eingefügt:
                           „§ 165a
       § 110 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

24. In § 166 wird nach dem Wort „Prozesskostenhilfe“ die
    Angabe „sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessord-
    nung“ eingefügt.

25. In § 172 wird die Angabe „zweitausend Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“ ersetzt.

26. In § 188 Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
    fügt:

    „dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen
    Sozialleistungsträgern.“

27. Nach § 188 wird folgender § 189 eingefügt:

                            „§ 189

      Für die nach § 99 Abs. 2 zu treffenden Entscheidun-
    gen sind bei den Oberverwaltungsgerichten und dem
    Bundesverwaltungsgericht Fachsenate zu bilden.“

28. § 194 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 194

      (1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich
    nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
    Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002

    1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufech-
       tende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,

    2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die
       Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung
       zum Zwecke der Zustellung an die Parteien her-
       ausgegeben hat.

       (2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines
    Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung
    nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
    Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche
    Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder
    von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zuge-
    stellt worden ist.

      (3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte
    Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der
    Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwal-
    tungsgericht zugelassen.
       (4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhän-
    gig geworden sind oder für die die Klagefrist vor

    diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über
    Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die
    vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder
    verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer
    Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die
    Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem
    Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
       (5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162
    Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Ja-
    nuar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren
    in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzu-
    wenden.“

                          Artikel 2
       Änderung des Bundesleistungsgesetzes
   § 46 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                          Artikel 3
               Aufhebung des Gesetzes
         zur Beschränkung von Rechtsmitteln
          in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

  Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 487), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufge-
hoben.

                          Artikel 4

        Änderung des Asylverfahrensgesetzes

   § 79 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),
das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 3. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

  „(2) § 130 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet keine Anwendung.“

                          Artikel 5

       Änderung des Flurbereinigungsgesetzes

  In § 139 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 38 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter
müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehör-
den befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flur-
bereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von
dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn
geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Vor-
aussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamt-
liche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vor-
schlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten
Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.“

                          Artikel 6

Weitere Änderungen der Verwaltungsgerichtsordnung

  § 124b der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                          Artikel 7
                        Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2002 in Kraft.
  (2) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3991

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 20. Dezember 2001

                             Der Bund esp räsid ent
                                J o hannes Rau

                               Der Bund eskanzler
                               Gerhard Sc hröd er

                       Die Bund esminist erin d er Just iz
                              Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3987. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8636fcc114ddde2d….