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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1374

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BGBl. 1994, Seite 1374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1374
1374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                                         Gesetz
               zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze
                                                 Vom 24. Juni 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

          Änderung des Rechtspflegergesetzes
  Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054),
wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§34

                       Wahrnehmung
                 von Rechtspflegeraufgaben
                 durch Bereichsrechtspfleger
     (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maß-
   gabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sach-
   gebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages
   vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889) nicht
   mehr anzuwenden.
      (2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit
   Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichs-

   rechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechts-

   pflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten

   auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
   wahrnehmen.
      (3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem

   31 . Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit

   Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf

   Grund .von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung

   von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind.

   Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu

   diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für
   die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten

   des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden,
   erfolgreich teilgenommen haben."

2. Nach § 34 wird folgender§ 34a eingefügt:

                            ,,§34a

                        Ausbildung
        von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
      (1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten
   Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und
   diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abge-
   schlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechts-

   pflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben
   betraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt
   achtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die
   wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie
   die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse,
   die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers
   erforderlich sind.

      (2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fort-
   bildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechts-
   pfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat,
   können auf die für die betreffenden Sachgebiete

   bestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet
   werden. Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung
   nach Absatz 1 entfallen.
     (3) Die Länder können vorsehen, daß die Prüfung
   nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am
   Ende der Lehrgänge abgelegt wird.
     (4) Das Nähere regelt das Landesrecht."

                         Artikel2

      Änderung des Deutschen Richtergesetzes
  § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
                             ,,§ 112
          Anerkennung ausländischer Prüfungen

  (1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfun-

gen nach dem Bundesvertriebenengesetz werden durch

dieses Gesetz nicht berührt.

   (2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor
dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als

erste Staatsprüfung nach§ 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn

sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch

völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder

mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjet-

union verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem

Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der
ersten Staatsprüfung gleichwertig sind."

                          Artikel3

      Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar
1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:

1. § 22c wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§22c

     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestim-
   men, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des
   Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
   an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt,
   wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren
BGBl. 1994, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
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   Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten an-
   gezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter
   der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen.
   Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschafts-
   dienstes beschließt nach Maßgabe des § 21 e das
   Präsidium des Landgerichts.

     (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
   übertragen."

2. § 193 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 193
     (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer
   den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei
   demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung

   beschäftigten Personen und die dort beschäftigten

   wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit

   der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
     (2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und
   Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines

   Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können

   bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstim-

   mung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren

   Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3

   und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für

   ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem
   Ausbildungsverhältnis stehen.
      (3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf
   ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu ver-
   pflichten.§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes
   vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469, 547 - Artikel 42) gilt
   entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders
   verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung
   der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ver-
   letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder
   Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienst-
   geheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2,
   Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnis-
   ses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders
   Verpflichteten gleich.
      (4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder
   vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorge-
   nommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden
   des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen,
   dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen
   sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während
   der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen
   des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der
   die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem
   Verletzten antragsberechtigt."

                          Artikel4
                       Änderung
        des Familienrechtsänderungsgesetzes
  Nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 des Familienrechtsänderungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:

  ,,{2a) Die Landesregierungen können die den Landes-
justizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder
mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen."

                          Artikel 5

     Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
  Die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1185) wird
wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

   „Für die Klage ist das Gericht örtlich zuständig, in

   dessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht

   seinen Sitz hat."

2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

   „Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes

   zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer

   Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) anhängi-

   gen Verfahren nach § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes gehen

   in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach § 11

   Abs. 3 Satz 3 zuständigen Gerichte über."

                         Artikel6
                     Änderung
         des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

   Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „endet spätestens mit
   Ablauf des 31. Dezember 1994" durch die Worte
   ,,endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996" ersetzt.

2. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
                             ,,§6a
                      Laufbahnwechsel

      (1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
   gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages
   vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
   Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
   S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann
   nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf
   Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner
   schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-
   amtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt
   ernannt werden.
      (2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine
   zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft
   nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung
   festzustellen.
     (3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Ab-
   satz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt,
   wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiter-
   verwendet.
BGBl. 1994, Seite 1376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1376
1376                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

      (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staats-
   anwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
   Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc
   des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
   bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
   1990 (BGBI. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staats-
   anwalt besitzt und unter Berufung in das Beamten-
   verhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist,
   für eine Ernennung zum Richter entsprechend.
   Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen
   Dienst führen Richter die Bezeichnung „Staats-
   anwalt"."

                         Artikel 7

                        Änderung

            der Verwaltungsgerichtsordnung

   In § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2123) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Berlin," das Wort
„Brandenburg," und nach dem Wort „Hamburg," das Wort
.,Mecklenburg-Vorpommern," eingefügt.

                         Artikels

              Änderung der Abgabenordnung

  In § 30 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325)
geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
       genannten Personen,".

                        Artikel9
                     Änderung
              des Einführungsgesetzes
           zum Gerichtsverfassungsgesetz

   § 4a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt
geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

     ,,(2) Das Land Berlin kann unbeschadet der in § 141

   des Gerichtsverfassungsgesetzes getroffenen Rege-
   lung durch Gesetz bei dem Landgericht eine weitere
   Staatsanwaltschaft einrichten, wenn dies aus beson-
   deren Gründen erforderlich ist."

                       Artikel 10
     Neufassung des Deutschen Richtergesetzes
  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-

blatt bekanntmachen.

                        Artikel11
                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 24. Juni 1994
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut

                                      Die Bundesministerin
Kohl

der Justiz
                                       Leutheusser-Sch narren berger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1374. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 00482c9d1e3e9d5c….