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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1374
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1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2054),
wird wie folgt geändert:
1. § 34 wird wie folgt gefaßt:
,,§34
Wahrnehmung
von Rechtspflegeraufgaben
durch Bereichsrechtspfleger
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maß-
gabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889) nicht
mehr anzuwenden.
(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit
Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichs-
rechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechts-
pflegers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten
auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist
wahrnehmen.
(3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem
31 . Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit
Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf
Grund .von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung
von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind.
Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu
diesem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für
die Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten
des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden,
erfolgreich teilgenommen haben."
2. Nach § 34 wird folgender§ 34a eingefügt:
,,§34a
Ausbildung
von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
(1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten
Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und
diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abge-
schlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechts-
pflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben
betraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt
achtzehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie
die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse,
die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers
erforderlich sind.
(2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fort-
bildungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechts-
pfleger seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat,
können auf die für die betreffenden Sachgebiete
bestimmten Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet
werden. Auf diesen Sachgebieten kann eine Prüfung
nach Absatz 1 entfallen.
(3) Die Länder können vorsehen, daß die Prüfung
nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete am
Ende der Lehrgänge abgelegt wird.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht."
Artikel2
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
§ 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 112
Anerkennung ausländischer Prüfungen
(1) Die Vorschriften über die Anerkennung von Prüfun-
gen nach dem Bundesvertriebenengesetz werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Juristische Prüfungen, die Deutsche aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor
dem 3. Oktober 1990 im Ausland abgelegt haben, sind als
erste Staatsprüfung nach§ 5 Abs. 1 anzuerkennen, wenn
sie in der Deutschen Demokratischen Republik durch
völkerrechtliche Vereinbarung mit der Sowjetunion oder
mit Staaten in Mittel- oder Osteuropa, die mit der Sowjet-
union verbündet waren, oder durch Rechtsvorschrift dem
Abschluß als Diplom-Jurist gleichgestellt wurden und der
ersten Staatsprüfung gleichwertig sind."
Artikel3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar
1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt geändert:
1. § 22c wird wie folgt gefaßt:
,,§22c
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestim-
men, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des
Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes
an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt,
wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren

Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten an-
gezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter
der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen.
Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschafts-
dienstes beschließt nach Maßgabe des § 21 e das
Präsidium des Landgerichts.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen."
2. § 193 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 193
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer
den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei
demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung
beschäftigten Personen und die dort beschäftigten
wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit
der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und
Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines
Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können
bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstim-
mung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren
Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3
und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für
ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem
Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf
ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu ver-
pflichten.§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469, 547 - Artikel 42) gilt
entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders
verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung
der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Ver-
letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, Satz 2, Abs. 4 und 5, § 205), Verwertung fremder
Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienst-
geheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2,
Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnis-
ses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten gleich.
(4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder
vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorge-
nommen. Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden
des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen,
dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen
sind. Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während
der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen
des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der
die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem
Verletzten antragsberechtigt."
Artikel4
Änderung
des Familienrechtsänderungsgesetzes
Nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 des Familienrechtsänderungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 24. Juni
1994 (BGBI. 1S. 1325) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
,,{2a) Die Landesregierungen können die den Landes-
justizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden
Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder
mehrere Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen."
Artikel 5
Änderung der Gesamtvollstreckungsordnung
Die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1185) wird
wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Klage ist das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk das Gesamtvollstreckungsgericht
seinen Sitz hat."
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes
zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer
Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1374) anhängi-
gen Verfahren nach § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes gehen
in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach § 11
Abs. 3 Satz 3 zuständigen Gerichte über."
Artikel6
Änderung
des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni
1992 (BGBI. 1 S. 1147), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „endet spätestens mit
Ablauf des 31. Dezember 1994" durch die Worte
,,endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996" ersetzt.
2. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
,,§6a
Laufbahnwechsel
(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann
nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf
Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner
schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Be-
amtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt
ernannt werden.
(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine
zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft
nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung
festzustellen.
(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Ab-
satz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt,
wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiter-
verwendet.

1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staats-
anwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-
bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staats-
anwalt besitzt und unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist,
für eine Ernennung zum Richter entsprechend.
Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen
Dienst führen Richter die Bezeichnung „Staats-
anwalt"."
Artikel 7
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 17. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2123) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Berlin," das Wort
„Brandenburg," und nach dem Wort „Hamburg," das Wort
.,Mecklenburg-Vorpommern," eingefügt.
Artikels
Änderung der Abgabenordnung
In § 30 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1S. 613, 1977 1S. 269), die zuletzt durch Artikel 8
Abs. 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1325)
geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
genannten Personen,".
Artikel9
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 4a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
letzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt
geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Das Land Berlin kann unbeschadet der in § 141
des Gerichtsverfassungsgesetzes getroffenen Rege-
lung durch Gesetz bei dem Landgericht eine weitere
Staatsanwaltschaft einrichten, wenn dies aus beson-
deren Gründen erforderlich ist."
Artikel 10
Neufassung des Deutschen Richtergesetzes
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Die Bundesministerin
Kohl
der Justiz
Leutheusser-Sch narren berger
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1374. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 00482c9d1e3e9d5c….