Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 140
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.05.2019 – 7 C 27/17Einbeziehung weiterer Vorhaben in die FFH-Verträglichkeitsprüfung (Summationsprüfung)Zitiert von 32
- BVerwG, 04.08.2015 – 7 C 8/15, 7 C 8/15 (vormals 7 C 37/11)Emissionshandel; Sanktionszahlung bei nach dem Abgabezeitpunkt festgestelltem BerichtsfehlerZitiert von 4
- BGH, 04.04.2017 – X ZB 3/17Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von Noten mit zugeordneten Punktwerten für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien; Zulässigkeit einer bestimmten Preisumrechnungsmethode; Überprüfung der Notenvergabe durch die Nachprüfungsinstanzen; Anschluss an die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer durch den Beschwerdegegner; Rücknahme der Beschwerde im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Divergenzvorlage - PostdienstleistungenZitiert von 57
- BVerwG, 23.10.2025 – 1 C 11.25Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte in GriechenlandZitiert von 41
- BVerwG, 15.10.2025 – 8 C 8.24, 8 C 8.24 (8 C 16.21)
- BVerwG, 15.10.2025 – 8 C 7.24, 8 C 7.24 (8 C 14.21)Schlussentscheidung nach Vorabentscheidung des EuGH; statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2023 – 70/21
- BVerwG, 08.11.2022 – 7 C 7/21Erteilung einer selbständigen naturschutzrechtlichen Befreiung unter Verstoß gegen die Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchGZitiert von 38
- BVerwG, 20.10.2021 – 6 C 13/20Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten RevisionZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/140#abs-1 (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/140#abs-2 (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.