Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 142

Stand: 10.06.2019

Bund180 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/142#abs-1 (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/142#abs-2 (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

§ 141 § 143