§ 2 Vergabe von Bauaufträgen
Stand: 08.09.2026
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 (BAnz AT 24.08.2026 B6) geändert worden ist, anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.
Wird zitiert von 188 Entscheidungen zu § 2 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 15.05.2003 – 1 Verg 3/03Zitiert von 8
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 18.12.2013 – 2 VK LSA 15/13
- KG, 13.05.2013 – Verg 10/12
- OLG Düsseldorf, 01.04.2020 – Verg 30/19
- OLG Brandenburg, 27.03.2012 – Verg W 13/11
- Vergabekammer Freistaat Thüringen, 15.07.2010 – 250-4002.20-2329/2010-007-NDH
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 01.11.2024 – 6 Verg 3/24Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.06.2023 – Verg 2/23
- Vergabekammer Südbayern, 05.08.2022 – 3194.Z3-3_01-22-29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.02.2024 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39)
BGBl. 2024 I Nr. 39
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12.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (BGBl. I 1081)
BGBl. 2019 I S. 1081
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