Gesetze / Vergabeverordnung

VgV

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

VergaberechtBund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
2.
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
3.
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
§ 2