§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.08.2013 – VII-Verg 14/13
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 19.05.2010 – VK 15/10
- OVG NRW, 21.09.2022 – 20 D 299/20.AKZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
- LG Dortmund, 07.06.2018 – 13 O 62/16 [EnW
- OLG Brandenburg, 19.07.2016 – Kart U 1/15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 11.10.2013 – 12 U 15/13Zitiert von 2
- OVG NRW, 20.04.2012 – 4 A 1055/09Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Auflagen bei der Auftragsvergabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- OLG Düsseldorf, 14.04.2010 – VII-Verg 60/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.