§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.08.2013 – VII-Verg 14/13
- OVG NRW, 20.04.2012 – 4 A 1055/09Teilwiderruf einer Zuwendung wegen Verstoßes gegen vergaberechtliche Auflagen bei der Auftragsvergabe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- Vergabekammer des Landes Brandenburg, 19.05.2010 – VK 15/10
- BGH, 28.01.2020 – EnZR 99/18
- OLG Brandenburg, 06.04.2021 – 17 U 3/19 Kart
- LG Dortmund, 07.06.2018 – 13 O 62/16 [EnW
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 02.11.2016 – VII-Verg 21/16
- OLG Brandenburg, 19.07.2016 – Kart U 1/15
- OLG Hamm, 11.10.2013 – 12 U 15/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/1#abs-1 (1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/1#abs-2 (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1.
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
2.
die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
3.
die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.