Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 107 Allgemeine Ausnahmen
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/107#abs-1 (1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/107#abs-2 (2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
Wird zitiert von 762 Entscheidungen zu § 107 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 26.07.2021 – 19 Verg 3721
- OLG Düsseldorf, 22.03.2023 – Verg 28/22
- BVerwG, 21.09.2023 – 3 B 44/22Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier: Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen, die zugleich im Katastrophenschutz mitwirkenZitiert von 43
- VG Lüneburg, 29.01.2025 – 6 A 55/24
- OLG Rostock, 20.10.2010 – 17 Verg 5/10Zitiert von 4
- OLG Thüringen, 12.06.2024 – Verg 1/24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- OVG NRW, 19.12.2025 – 13 B 102/25
- Vergabekammer Westfalen, 21.11.2025 – VK 1 - 56/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 107 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 674)
BGBl. 2020 I S. 674
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