Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-1 (1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-2 (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-3 (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-4 (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-5 (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-6 (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 111 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.12.2007 – VII-Verg 40/07
- OLG Thüringen, 13.10.2015 – 2 Verg 6/15
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2014 – 11 Verg 8/14Zitiert von 5
- OLG Thüringen, 08.10.2015 – 2 Verg 4/15
- OLG Karlsruhe, 24.09.2014 – 6 U 89/12 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 16.02.2012 – VII-Verg 2/12
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 21.11.2023 – 17 Verg 3/23Zitiert von 2
- LG Dortmund, 18.12.2019 – 10 O 52/19 EnW
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 11.07.2017 – 1 VK LSA 26/16 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.