Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 83
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 28.12.2007 – VII-Verg 40/07
- OLG Thüringen, 13.10.2015 – 2 Verg 6/15
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2014 – 11 Verg 8/14Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 04.11.2020 – 27 U 3/20Zitiert von 6
- OLG Thüringen, 08.10.2015 – 2 Verg 4/15
- OLG Karlsruhe, 24.09.2014 – 6 U 89/12 (Kart)
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2026 – 15 L 1487/26
- OLG Dresden, 08.03.2024 – 6 U 6/23
- OLG Dresden, 15.12.2023 – 6 U 5/23 (EnWG)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-1 (1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-2 (2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-3 (3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-4 (4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-5 (5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/111#abs-6 (6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.