§ 3 Schätzung des Auftragswerts
Stand: 14.02.2024
Wird zitiert von 183
Nach Gewicht
- OLG Celle, 29.06.2017 – 13 Verg 1/17Zitiert von 6
- BGH, 18.03.2014 – X ZB 12/13Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren betreffend die Ausschreibung eines Dienstleistungsvertrages mit fester Laufzeit und einseitiger Verlängerungsoption für die Vergabestelle - BioabfallvergärungsanlageZitiert von 79
- OLG Frankfurt am Main, 20.08.2020 – 11 Verg 10/20Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 29.01.2013 – Verg W 8/12
- OLG Köln, 24.10.2016 – 11 W 54/16
- OLG Frankfurt am Main, 08.05.2012 – 11 Verg 2/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Nordbayern, 28.07.2025 – RMF - SG21 - 3194-10-28
- Vergabekammer Lüneburg, 23.05.2025 – VgK-17/2025
- KG, 06.05.2025 – Verg 7/23
183 Entscheidungen zu § 3 VgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-1 (1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-2 (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-3 (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-4 (4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-5 (5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-6 (6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-7 (7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-8 (8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-9 (9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 2 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-10 (10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-11 (11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/3#abs-12 (12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.